Lauschangriff im Nachbarschaftsstreit – was ist erlaubt und wie schützt man sich?

Lauter Streit im Treppenhaus, beleidigende Zurufe im Hof oder ständige Störungen – viele wollen Beweise sammeln. Doch heimliches Aufnehmen kann selbst rechtswidrig sein. Hier erfahren Sie, was erlaubt ist, welche Alternativen es gibt und wie Sie Ihre Privatsphäre schützen.
1) Kurzüberblick
- Heimliche Tonaufnahme privater Gespräche ist in der Regel strafbar (§ 201 StGB).
- Video im eigenen Wohnraum: erlaubt, wenn nur der eigene Bereich erfasst wird.
- Gemeinschaftsflächen (Hausflur, Hof, Treppenhaus): Videoüberwachung ohne Einwilligung i.d.R. unzulässig.
- Türsprechanlagen: Live-Sicht ok; dauerhafte Speicherung des Flurs problematisch.
- Beweise sichern besser mit Lärmprotokoll, Zeugen, Meldung beim Vermieter/Ordnungsamt/Polizei.

2) Tonaufnahmen: Was ist verboten?
Ohne Einwilligung dürfen private Gespräche nicht mitgeschnitten werden. Das schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Selbst wenn Sie am Gespräch beteiligt sind, bleibt das heimliche Aufzeichnen regelmäßig unzulässig. Solche Mitschnitte sind vor Gericht meist nicht verwertbar.
Praxisbeispiel
Ein Mieter zeichnet per Smartphone die Beschimpfungen des Nachbarn im Treppenhaus auf, ohne diesen zu informieren. Ergebnis: Risiko einer Strafanzeige; die Aufnahme kann im Zivilprozess unverwertbar sein. Besser: Zeugen, sofortige Meldung, schriftliche Dokumentation.
3) Video: Wohnung, Hausflur, Hof – wo ist die Grenze?
Eigene Wohnung (innen)
Eine Kamera zum Eigenschutz innerhalb der eigenen vier Wände ist zulässig, sofern nur der eigene Bereich erfasst wird (z.B. innen gerichtete Kamera an der Wohnungstür). Keine Tonaufzeichnung! Und keine dauerhafte Erfassung des Hausflurs.
Gemeinschaftsflächen
Treppenhaus, Flur, Keller, gemeinsamer Hof oder Stellplätze sind gemeinschaftlich. Videoüberwachung bedarf hier in der Regel der Zustimmung aller Betroffenen bzw. einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Schon die begründete Befürchtung, erfasst zu werden, kann einen Beseitigungsanspruch begründen.
Kamera-Attrappen
Auch Attrappen sind problematisch, weil sie einen unzulässigen Überwachungsdruck auslösen können. Besser: Transparente, verhältnismäßige Lösungen und Abstimmung mit Vermieter/Eigentümergemeinschaft.

Türspion- & Video-Sprechanlagen
Live-Anzeige, wer klingelt, ist unkritisch, solange nichts gespeichert wird und nur der Zutrittsbereich der eigenen Tür sichtbar ist. Eine dauerhafte Aufzeichnung des Flurs ist zu vermeiden.
4) Beweise legal sichern
- Lärmprotokoll: Datum, Uhrzeit, Dauer, Art der Störung – strukturierte Notizen helfen immens.
- Zeugen: Eine zweite Person hinzuziehen, die Vorfälle bezeugen kann.
- Vermieter/Hausverwaltung schriftlich informieren, Frist setzen, Abhilfe verlangen.
- Ordnungsamt/Polizei bei akuten Störungen/Bedrohungen einschalten.
- Objektfotos (z.B. beschädigte Tür) sind erlaubt; keine heimliche Audio-/Videoaufnahme von Personen.
5) Schutzmaßnahmen gegen unzulässige Überwachung
- Ansprache & Dokumentation: Sachlich bleiben, schriftlich fixieren.
- Kameraausrichtung prüfen: Keine Erfassung fremder Bereiche; Privacy-Masken/Privatzonen nutzen.
- Beschilderung: Sichtbare Hinweise, wenn eine zulässige Videoüberwachung besteht.
- Technischer Selbstschutz: Sichtschutzfolien, Türdichtungen, ggf. Wanzendetektor bei Verdacht.
- Rechtliche Hilfe: Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch, Datenschutzbehörde kontaktieren.
6) FAQ – Häufige Fragen
Darf ich im Streit „nur zur Beweissicherung“ Ton aufnehmen?
In der Regel nein. Heimliche Tonaufnahme bleibt strafbar und meist unverwertbar. Nutzen Sie Lärmprotokoll und Zeugen.
Darf ich meine Wohnungstür von innen filmen?
Ja, solange ausschließlich der eigene Innenbereich erfasst wird und keine dauerhafte Audio-/Videoaufzeichnung des Flurs erfolgt.
Was tun, wenn die Kamera des Nachbarn mein Grundstück erfasst?
Nachweis (Foto), schriftliche Aufforderung zur Ausrichtung/Entfernung, ggf. Unterlassungsanspruch geltend machen; Datenschutzbehörde einschalten.
7) Recht & Hinweise (kurz)
- § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) – heimliche Tonaufnahme strafbar.
- DSGVO/BDSG – Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung bei Videoüberwachung.
- Zivilrecht – Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
- Rechtsprechung – Illegale Audio-/Videoaufnahmen meist unverwertbar; Attrappen können unzulässig sein.